Bewilligung von Forschungsprojekten

In der Humanforschung unterscheidet man in der Schweiz zwischen Projekten, die eine Bewilligung benötigen und solchen, die keine Bewilligung benötigen.

Keine Bewilligungspflicht bei Forschungsprojekten mit anonymisierten Daten

Bei Projekten, in denen anonymisiertes biologisches Material oder anonymisierte Gesundheitsdaten von Menschen ausgewertet werden, ist kein Nachteil oder Schaden für die betroffenen Personen zu befürchten. Deshalb ist bei solchen Projekten keine Bewilligung erforderlich.

Bewilligungspflicht bei Forschungsprojekten mit nachverfolgbaren Daten oder mit aktiver Einwirkung auf Teilnehmende

Wenn in einem Forschungsprojekt aktiv auf die Forschungsteilnehmenden eingewirkt wird oder mit nachverfolgbaren Gesundheitsdaten oder nachverfolgbarem biologischem Material gearbeitet wird, kann ein Nachteil oder Schaden für die betroffenen Personen entstehen. Deshalb unterliegen solche Projekte dem Humanforschungsgesetz und müssen behördlich bewilligt werden.

Humanforschungsprojekte mit und ohne Bewilligungspflicht: Für Projekte mit anonymisierten Daten ist keine Bewilligung erforderlich, während für Projekte mit nachverfolgbaren Daten oder aktiver Einwirkung auf die Teilnehmenden eine Bewilligung benötigt wird.
Humanforschungsprojekte mit und ohne Bewilligungspflicht

Für Projekte mit anonymisierten Daten ist keine Bewilligung erforderlich, während für Projekte mit nachverfolgbaren Daten oder aktiver Einwirkung auf die Teilnehmenden eine Bewilligung benötigt wird.